Abfindungen nach Kündigung: So lässt Geld den Abschied leichter werden

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Arbeitnehmer, die länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt sind, können einen Kündigungsschutz geltend machen. Meist wird die Zusammenarbeit dennoch beendet, jedoch unter Zahlung einer Abfindung.

Abfindung: Gründe und Ansprüche des Arbeitnehmers

Eine Kündigung kann rechtlich überprüft werden, wenn ein Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt ist. Damit sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden. Er wird, wie auch bei Rotwang Law üblich, sämtliche Hintergründe zur Kündigung beleuchten und dem Mandanten eine entsprechende Empfehlung geben: Ist es sinnvoll, gegen die Kündigung zu klagen? Oder sollte es bei der Abfindung bleiben, ohne den Umweg über den Rechtsweg zu gehen? Der Gesetzgeber räumt auf jeden Fall das Recht auf Abfindung ein, ohne dass eine Kündigungsschutzklage angestrebt wird. Diese präsentiert sich meist als unnötiger Verwaltungsakt mit hohem Zeit- und Kostenaufwand, an dessen Ende ohnehin eine Abfindung steht. Durch das zerrüttete Vertrauensverhältnis ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber meist ohnehin keine Basis mehr gegeben, um bei Rücknahme der Kündigung künftig gut zusammenzuarbeiten.


Wann wird eine Abfindung gezahlt?

Der Arbeitgeber muss sich für die Abfindung entsprechend § 1a KSchG explizit entscheiden, ein allgemeiner oder gesetzlich verankerter Anspruch auf Abfindung besteht nicht.

Ein gesetzliches Anrecht auf eine Abfindung besteht nur, wenn eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde und eine freiwillige und ausdrückliche Abfindungszusage getätigt worden ist.

Ein Vertrag ist dafür nicht nötig, auch ein gerichtlicher Vergleich muss nicht vorliegen. Des Weiteren sind weder Aufhebungsvertrag noch Abwicklungsvertrag zwingende Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung. Die einseitige Zusage des Arbeitgebers ist genügend.

Die folgenden Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Abfindung gezahlt werden kann:

  • Gültigkeit und Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
  • Aussprache einer fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung
  • evtl. Aussprache einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung
  • ausdrücklicher Hinweis auf Kündigung wegen betrieblicher Erfordernisse im Kündigungsschreiben
  • Verstreichenlassen der gesetzlichen Klagefrist seitens des Arbeitnehmers, damit tritt die Rechtsgültigkeit der Kündigung ein

Wann können Arbeitnehmer eine Abfindung fordern?

Es geht bei der Abfindung nicht nur darum, den Abschied leichter werden zu lassen. Vielmehr geht es um die weitere finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers, bis dieser einen neuen Job gefunden hat.

Häufig genug wird der Angestellte von der ausgesprochenen Kündigung überrascht und kann nicht einfach in einen neuen Job wechseln. Bis er diesen gefunden hat, kann die Abfindung als Überbrückung dienen.

Wichtig: Der Abfindungsanspruch wird zunichtegemacht, wenn einer der Vertragspartner im Laufe der Kündigungsfrist von drei Jahren eine weitere Kündigung ausspricht.

Teilweise wird eine fristlose Kündigung nachgeschoben, diese hebt dann den Anspruch auf Abfindung auf. Ebenso wirkt sich eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers während dieser Zeit aufhebend aus.

Dementsprechend lässt sich Folgendes zusammenfassen: Der Arbeitnehmer kann eine Abfindung entgegen der weit verbreiteten Meinung nicht fordern, sondern sie ist nur möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffend sind.

Um den Anspruch prüfen zu lassen, ist es sinnvoll, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

Das Kündigungsschutzgesetz gibt nicht vor, dass ein Angebot auf Abfindung zwingend angenommen werden muss. (Foto: AdobeStock - 624777708  AntonioDia)

Das Kündigungsschutzgesetz gibt nicht vor, dass ein Angebot auf Abfindung zwingend angenommen werden muss. (Foto: AdobeStock – 624777708 AntonioDia)

 

Sollte das Abfindungsangebot immer angenommen werden?

Das Kündigungsschutzgesetz gibt nicht vor, dass ein Angebot auf Abfindung zwingend angenommen werden muss. Dem Arbeitnehmer bleibt sein Recht vorbehalten, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Damit ist es möglich, den Erhalt des Arbeitsplatzes zu erzwingen. Dies erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass ein vertrauensvolles Miteinander zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr möglich sein wird, wenig sinnvoll.

Ist die angebotene Abfindung allerdings zu niedrig, entscheiden sich viele Arbeitnehmer für den Weg der Klage. Dieser ist auch zu empfehlen, wenn

  • die Kündigung wahrscheinlich unwirksam ist
  • das Arbeitsverhältnis nur wenige Jahre bestand
  • die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gut ist und sich der Arbeitgeber wahrscheinlich auf eine höhere Abfindung einlassen könnte

Es ist zu bedenken, dass die Kündigungsschutzklage den Anspruch auf Abfindung verfallen lässt. Wer nicht aufgrund des gewünschten Erhalts des Arbeitsplatzes klagt, sondern weil eine höhere Abfindung das Ziel ist, kann sich auch im Laufe des Verfahrens mit dem Arbeitgeber einigen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dieser dazu nicht mehr bereit ist, weil er in die Klage verwickelt wurde.

Wurde eine Kündigung ausgesprochen, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. (Foto: AdobeStock - 648353076 Elnur)

Wurde eine Kündigung ausgesprochen, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. (Foto: AdobeStock – 648353076 Elnur)


Fristen und Höhe einer Abfindung

Wurde eine Kündigung ausgesprochen, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Wer eine Kündigungsschutzklage einreichen möchte, muss sich nun an die Frist von drei Wochen halten, während der die Klage beim zuständigen Gericht eingegangen sein muss. Nur in Einzelfällen ist eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich. Solche Fälle werden bewilligt, wenn der Kläger trotz aller Sorgfalt nicht in der Lage war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Behebung der Schwierigkeiten zu stellen, außerdem müssen dabei die Gründe für die Verhinderung benannt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Versäumnis des Rechtsanwalts ebenfalls dem Kläger zuzuordnen ist und dass eine nachträgliche Klagezulassung in dem Fall nicht möglich ist (Az. 2 AZR 472/08).

Die Frist zur Zahlung der Abfindung selbst läuft nach Meinung der meisten Gerichte mit dem letzten Arbeitstag aus. Wird einem Arbeitnehmer also zum 30.11. gekündigt, ist dieser Tag auch der Stichtag für die Abfindung. Individuelle Regelungen sind möglich, müssen allerdings schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass immer wieder angenommen wird, dass auch mündliche Verträge bindend seien. Für Kaufverträge mag dies gelten, bei anderen Verträgen ist die Durchsetzung von Ansprüchen schwierig, wenn kein schriftliches Dokument als Nachweis einer Vereinbarung vorliegt.

Der Arbeitgeber muss sich für die Abfindung entsprechend § 1a KSchG explizit entscheiden, ein allgemeiner oder gesetzlich verankerter Anspruch auf Abfindung besteht nicht. (Foto: AdobeStock - 548239859  Irshaad Mpeopleimages.com)

Der Arbeitgeber muss sich für die Abfindung entsprechend § 1a KSchG explizit entscheiden, ein allgemeiner oder gesetzlich verankerter Anspruch auf Abfindung besteht nicht. (Foto: AdobeStock – 548239859 Irshaad Mpeopleimages.com)

Höhe der Abfindungszahlung

Für die Höhe der Abfindung, die beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, gibt es feste Vorgaben.

Pro Beschäftigungsjahr muss ein halbes Bruttogehalt als Abfindung gezahlt werden, wobei das Gehalt des letzten Monats des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist.

Wer beispielsweise von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung gewechselt hat, muss mit einer entsprechend niedrigeren Zahlung rechnen. Allerdings ist es rechtlich möglich, dass Arbeitgeber eine höhere oder niedrigere Abfindung anbieten, das Kündigungsschutzgesetz sieht hierbei keine Einschränkungen vor.

Wichtig: Gerechnet wird erst ab einem halben Jahr der Betriebszugehörigkeit, wobei ab sechs Monaten auf ein volles Beschäftigungsjahr aufgerundet wird.

Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer jede beliebige Abfindung anzubieten, sodass pro Jahr der Beschäftigung auch nur ein Viertel des Bruttogehalts gezahlt werden muss.

Dabei sind selbstverständlich auch höhere Abfindungen möglich, die sich beispielsweise auf ein doppeltes Monatsgehalt beziehen.

Arbeitgeber müssen allerdings nicht auf einen solchen Faktor zurückgreifen, sondern können die Berechnung der Abfindung völlig frei gestalten. Damit ist es freigestellt, eine bestimmte Summe zu vereinbaren, zu der sich der Arbeitnehmer aber einverstanden erklären muss.

Erhebt dieser dann keine Kündigungsschutzklage, kann die vereinbarte Abfindung gefordert und muss seitens des Arbeitgebers gezahlt werden.

Wichtig: Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abfindung ist dann nicht mehr das Kündigungsschutzgesetz, sondern sie basiert auf einem Abwicklungsvertrag, auf den sich der Arbeitnehmer eingelassen hat.

Hierbei wird von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen, das dadurch zustande kam, dass der Arbeitnehmer nicht geklagt hat. Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass es nicht unproblematisch sein kann, eine niedrigere Abfindung als gemäß § 1a KSchG zu vereinbaren.

Im Kündigungsschreiben sollte die Abfindung in dem Fall besser gar nicht erst erwähnt werden, denn ein Hinweis auf selbige kann bewirken, dass das Abfindungsangebot als unklar gilt. Der Verzicht auf den Hinweis gilt jedoch nur, wenn die Abfindungshöhe unterschritten wird.

Je nach Auslegung des Kündigungsschreibens kann sich hier ergeben, dass der Arbeitnehmer doch eine höhere Abfindung bekommen müsste, was ein geschickter Anwalt durchaus derart darstellen kann. Umso wichtiger ist es, sich an einen Spezialisten zu wenden, der sich auf das Arbeitsrecht und auf Abfindungen konzentriert.

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Bei einem Angebot zum Überschreiten der Abfindungshöhe nach Kündigungsschutzgesetz ist dieses Vorgehen nicht nötig und ein entsprechender Hinweis kann im Kündigungsschreiben enthalten sein.

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