Prüfung ortsfester Anlagen: gesetzliche Vorschriften an Fristen und Prüfpersonen beachten

0

Eine Prüfung ortsfester Anlagen sowie ortsfester elektrischer Betriebsmittel ist für alle Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen vorgeschrieben. Zudem sind hierfür bestimmte Fristen einzuhalten, um die Sicherheit zu gewährleisten.

Prüfung ortsfester Anlagen: Begriffsklärung und Vorgaben

Für alle Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen gilt, dass die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen in bestimmten Abständen vorzunehmen ist. Dabei ist die Prüfung durch eine eigens bestimmte Elektrofachkraft vorzunehmen.

Somit ist nicht jeder dazu befähigt, die vorhandenen Betriebsmittel auf eine sichere Funktionsweise zu überprüfen. Wichtig ist, dass es sowohl um einzelne Betriebsmittel als auch um komplette Anlagen, die als Zusammenschluss mehrerer Betriebsmittel genutzt werden, geht.

Definition: Wichtige Begrifflichkeiten kurz erklärt

Eine ortsfeste elektrische Anlage umfasst per Definition alle Gegenstände, die zum Verteilen, Verarbeiten oder Übertragen von Informationen genutzt werden oder der Anwendung elektrischer Energie dienen.

Betriebsmittel, die elektrische Energie erzeugen, sind dabei ebenso inbegriffen wie solche, die einzig als Energieverbraucher gelten.

Geht es um die Prüfung ortsfester Anlagen, werden verschiedene Begrifflichkeiten verwendet:

  • Ortsfeste Anlagen:
    Es werden alle Anlagen, die ihren Einsatzort nicht ständig ändern können, hinzugezählt. Sie werden einmal aufgestellt und verbleiben danach an ihrem Platz. Ein Ortswechsel ist mit erheblichem Aufwand verbunden.
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel:
    Diese werden während ihrer Nutzung bewegt und können leicht von einem Ort zum anderen gebracht werden. Der Versorgungsstromkreis bleibt dabei angeschlossen.
  • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel:
    Es handelt sich um fest angebrachte Betriebsmittel oder um solche, die keine Vorrichtung zum Tragen oder andere Arten der Bewegung haben.

    Ihre Masse ist groß, sie können nicht leicht bewegt werden. Auch vorübergehend fest angebrachte Betriebsmittel zählen dazu, wenn sie über bewegliche Anschlussleitungen verfügen.

  • Stationäre Anlagen:
    Die Anlagen sind mit ihrer Umgebung fest verbunden und in Gebäuden, Containern oder auf Fahrzeugen fest installiert.
  • Nichtstationäre Anlagen:
    Die Anlagen werden bestimmungsgemäß gebraucht und können danach wieder demontiert und abgebaut werden. Ein Wiederaufbau am neuen Einsatzort erfolgt. Beispiele sind Anlagen auf Baustellen.

Gesetzliche Vorgaben für die Prüfung ortsfester Anlagen

Unternehmer oder Betreiber öffentlicher Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher genutzt werden können und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Verschiedene Vorschriften zur Prüfung sind dafür einzuhalten.

Maßgeblich sind dabei die folgenden Rechtsgrundlagen zur Prüfung von Anlagen und Geräten:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschriften 1 und 3

Video: Die Geschichte des Arbeitsschutz in Deutschland

Alle diese Vorschriften geben an, dass die Prüfung ortsfester Anlagen wiederkehrend zu erfolgen hat. Dabei ist der Unternehmen im Vorfeld der Prüfung dazu verpflichtet, die für sein Unternehmen relevanten Anforderungen festzustellen. Der Prüfaufwand lässt sich verringern, wenn die Anforderungen aus verschiedenen Rechtsvorschriften zusammengeführt und zu einem einheitlichen Prüfkonzept gebracht werden. Für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel sind ebenfalls verschiedenen Normen sowie VDE-Bestimmungen relevant. Die VDE-Norm 0100-600 zum „Errichten von Niederspannungsanlagen“ kommt dabei ebenso in Betracht wie die VDE-Norm 0105-100 zum „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Dort werden die Vorgaben für wiederkehrende Prüfungen detailliert beschrieben.

Darum ist die Prüfung ortsfester Anlagen wichtig

Geht es um die Sicherheit, muss zum einen der gesunde Menschenverstand eingeschaltet werden. Zum anderen ist die Prüfung ortsfester Anlagen wichtig, sie ist eine gesetzliche Vorgabe und soll die Sicherheit aller Arbeitnehmer im Unternehmen erhöhen. Umfangreiche Prüfungen sind daher laut DGUV-Vorschrift 3 nötig. Der Unternehmer, der diesen Forderungen nachkommt, erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und wird zudem frühzeitig auf mögliche Mängel hingewiesen.

Damit spart er sich teure Folgekosten, wenn sich eventuelle Mängel zu einem Defekt ausgewachsen haben. Zudem gibt es vonseiten der Versicherung einen Vorteil, wenn derartige Prüfungen der Geräte und Anlagen regelmäßig nachweislich ausgeführt werden: Sie belohnt dies mit geringeren Beiträgen. Wird ein ordnungsgemäßer Zustand und eine sichere Funktion der Anlagen bescheinigt, sinkt schließlich das Risiko für Defekte und daraus resultierende Ausfälle und Kosten.

Wichtig: Die erste Prüfung muss bereits vor der Inbetriebnahme der Anlagen, Betriebsmittel oder Geräte erfolgen, wofür die VDE 0100-600 maßgeblich ist. Wiederkehrende Prüfungen werden entsprechend der VDE 0105-100 vorgenommen.

Geht es um die Sicherheit, muss zum einen der gesunde Menschenverstand eingeschaltet werden. (Foto: AdobeStock - 659107453 SnowElf)

Geht es um die Sicherheit, muss zum einen der gesunde Menschenverstand eingeschaltet werden. (Foto: AdobeStock – 659107453 SnowElf)

So läuft die Prüfung ortsfester Anlagen ab

Mehrere Punkte müssen bei einer Prüfung ortsfester Anlagen berücksichtigt werden. Es geht nicht nur um die Sichtkontrolle („Funktioniert die Anlage? Leuchten alle Lämpchen und gibt es Fehlermeldungen?“), sondern auch um die Funktionsprüfung. Zusätzlich werden relevante Dokumente überprüft und es können einzelne Komponenten eingehender getestet werden. Dabei gilt die Vorgabe, dass die Person, die die Prüfung vornimmt, stets alle Betriebsmittel einzeln prüfen muss. Die eigentliche Prüfung besteht dann aus drei Schritten: Besichtigen, Messen und Erproben.

Die Elektrofachkraft prüft alle Geräte und Anlagen

Beim Prüfpunkt des Besichtigens geht es um eine Sichtprüfung. Dabei wird geklärt, ob offensichtliche Beschädigungen an den Geräten vorliegen und ob diese sachgemäß verwendet werden.

Im Anschluss können nun die vorgeschriebenen Messungen durchgeführt werden.

Beim dritten Prüfpunkt, der Funktionsprüfung, müssen alle Messungen mit dafür vorgesehenen kalibrierten Messgeräten erfolgen.

Berührungsstrom, Isolationswiderstand und Schutzleiterwiderstand werden gemessen. Bei einem positiven Messergebnis kann das Prüfprotokoll erstellt und ausgehändigt werden.

Dieses darf auch in der Plakette bestehen, auf der sich der nächste Prüftermin befindet.

Bei Nichtbestehen der Prüfung sind die Mängel zu beseitigen. Eine erneute Testung wird angeordnet.

Häufigkeit der Prüfungen

Wie bereits erwähnt wurde, müssen Geräte und ortsfeste Anlagen bereits vor der Inbetriebnahme das erste Mal geprüft werden. Danach gelten die folgenden Fristen für eine Wiederholungsprüfung:

  • Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel:

    4 Jahre, Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand, prüfende Person ist die Elektrofachkraft

  • Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art:

    1 Jahr, Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand, prüfende Person ist die Elektrofachkraft

Die Fristen für eine Wiederholungsprüfung müssen so gelegt werden, dass mögliche Mängel, die angesichts der Nutzungsintensität und Zeit seit der ersten Inbetriebnahme zu erwarten sind, rechtzeitig festzustellen sind.

Bitte beachten: Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft muss ein Prüfbuch geführt werden. Dort sind bestimmte Eintragungen vorzunehmen.


Nicht jeder darf die Prüfung ortsfester Anlagen durchführen

Es gelten ganz bestimmte Anforderungen an Prüfpersonen. Befugt zur Prüfung sind Elektrofachkräfte, teilweise sind auch elektrotechnisch unterwiesene Personen erlaubt.

Dies gilt aber nur, wenn sie über die geeigneten Geräte zur Messung und Prüfung verfügen und außerdem die nötige Erfahrung vorweise können.

Werden elektrotechnisch unterwiesene Personen zur Prüfung eingesetzt, müssen diese der Aufsicht einer Elektrofachkraft unterliegen. Die Qualifikation der Prüfperson muss in jedem Fall gegeben und nachweisbar sein.

Auch wenn es den Anschein hat, als bestünde die Prüfung der Anlagen nur aus dem Anwenden der Messgeräte und dem Ablesen der Daten, so sind doch zusätzliche Befähigungen der Prüfpersonen wichtig.

Die elektrische Sicherheit sowie der Schutz vor Gefährdung müssen jederzeit gegeben sein und das nicht nur für die prüfende Person, sondern auch für alle, die in der Folge mit den jeweiligen Betriebsmitteln und Anlagen arbeiten.

Die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen muss gegeben werden, die Prüfperson muss daher mit den spezifischen Anforderungen und Eigenschaften der jeweiligen Anlagen und Betriebsmittel vertraut sein.

Wie bereits erwähnt wurde, müssen Geräte und ortsfeste Anlagen bereits vor der Inbetriebnahme das erste Mal geprüft werden. (Foto: AdobeStock - 656237902 SAM)

Wie bereits erwähnt wurde, müssen Geräte und ortsfeste Anlagen bereits vor der Inbetriebnahme das erste Mal geprüft werden. (Foto: AdobeStock – 656237902 SAM)

Das betrifft alle Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, die für ihren jeweiligen Einsatzzweck geeignet und an den Stand der Technik angepasst sein müssen. Je nachdem, welche Ergebnisse die Überprüfung bringt, können sich Nachrüstverpflichtungen ergeben.

Teilweise ergeben sich im Rahmen der Prüfung weitere Aspekte, die getestet werden müssen und die sich aus anderen Rechtsgebieten ergeben. Sie wiederum erfordern eine besondere Qualifikation der Prüfpersonen. So muss beispielsweise im Bauwesen mitunter ein Prüfsachverständiger eingesetzt werden, der sich mit den Gegebenheiten des Baurechts auskennt. Dies ist beispielsweise bei der Prüfung elektrischer Anlagen in Versammlungsstätten und öffentlichen Einrichtungen der Fall.

Lassen Sie eine Antwort hier