Arbeitsmigration von hochqualifizierten Arbeitskräften

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Die Arbeitsmigration soll helfen, den Mangel an Fachkräften in Deutschland auszugleichen. Doch nicht jeder darf einreisen, es gelten verschiedene Regelungen, die die Zuwanderung steuern sollen.

Arbeitsmigration: Demografischen Wandel durch Zuwanderung aufhalten?

Deutschland hat zu wenig Fachkräfte, das ist bereits seit Jahren bekannt. Nun soll verstärkt durch eine geregelte Zuwanderung versucht werden, den Mangel auszugleichen. Doch die Arbeitsmigration kann den demografischen Wandel scheinbar nicht völlig ausgleichen, denn nach wie vor gehen Experten davon aus, dass rund 400.000 Fachkräfte im Jahr einwandern müssten, um den Arbeitsmarkt zu entlasten.

Die Arbeitgeber werden dauerhaft vor Probleme gestellt und die Qualität der Arbeit leidet nicht selten. Dabei werden Fachkräfte sogar bei stagnierender wirtschaftlicher Lage benötigt. Der Grund ist nicht zuletzt die Abwanderung inländischer Fachkräfte ins Ausland. Außerdem ist es nicht zuletzt den Arbeitskräften aus dem Ausland zu verdanken, dass immer wieder neue Impulse nach Deutschland kommen.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt die Zuwanderung

Damit es nicht zu einer ungeregelten Arbeitsmigration kommt, wurde das Fachkräftezuwanderungsgesetz zum 1. März 2020 gültig. Die Rechtslage zur Öffnung des Arbeitsmarkts für ausländische Arbeitnehmer wurde davon bereits viele Jahre lang überarbeitet und immer wieder angepasst.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft nun den gesetzlichen Rahmen, um den Zugang der Fachkräfte zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern und die Perspektiven der Betreffenden zu verbessern. Es geht dabei vor allem um qualifizierte Fachkräfte aus dem Nicht-EU-Ausland. Mit dem neuen Gesetz sollte ein klares Zeichen dafür gesetzt werden, dass diese Arbeitnehmer in Deutschland willkommen sind und benötigt werden.

Deutschland hat zu wenig Fachkräfte, das ist bereits seit Jahren bekannt. ( Foto: Shutterstock - Prostock-studio )

Deutschland hat zu wenig Fachkräfte, das ist bereits seit Jahren bekannt. ( Foto: Shutterstock – Prostock-studio )

Regelungen zur Arbeitsmigration: Wer darf hier arbeiten?

Ist die Blue Card ausreichend, um sich bei einem deutschen Arbeitgeber zu bewerben und allgemein dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen?

Nicht immer gilt dieser Aufenthaltstitel als richtig, zumal es einen großen Unterschied macht, ob der künftige Arbeitnehmer aus Europa oder aus einem Drittstaat kommt:

  • EU und EFTA-Staaten
    Bewerber, die aus der EU oder aus einem der EFTA-Staaten (Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein) kommen, haben in der Regel einen ungehinderten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie sind mit deutschen Arbeitnehmern rechtlich vergleichbar, es gilt das Freizügigkeitsrecht.
  • Nicht-EU-Staaten
    Aufenthaltstitel, Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Agentur für Arbeit sind für Bewerber nötig, die sich aus den USA, aus Kanada, Großbritannien, Australien, Korea, Japan, Israel, Neuseeland, Monaco, San Marino und Andorra bewerben. Der Aufenthaltstitel kann nach der Einreise nach Deutschland beantragt werden. Wer aus einem der übrigen Staaten einreist, braucht zudem ein Einreisevisum. Dieses muss schon vor der Einreise im Heimatstaat beantragt werden. Nach der Einreise wird daraus der benötigte Aufenthaltstitel. Außerdem ist ein unterschriebener Arbeitsvertrag nötig.
Hochqualifizierte Fachkräfte besitzen einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Ausbildung in ihrem jeweiligen Beruf.  ( Foto:  Shutterstock- PR Image Factory )

Hochqualifizierte Fachkräfte besitzen einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Ausbildung in ihrem jeweiligen Beruf. ( Foto: Shutterstock- PR Image Factory )

Arbeitsmigration unterschiedlich geregelt

Hochqualifizierte Fachkräfte besitzen einen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Ausbildung in ihrem jeweiligen Beruf. Es sind keine Ungelernten oder Quereinsteiger! Die Ausbildungsdauer muss mindestens auf zwei Jahre angelegt gewesen sein, die Anerkennung des Abschlusses muss in Deutschland vorliegen bzw. muss ein ausländischer Hochschulabschluss einen adäquaten Abschluss in Deutschland haben.

Um die Zuwanderung von hochqualifizierten Arbeitskräften zu steuern und Arbeitgebern personell gesehen „Luft“ zu verschaffen, sind die folgenden Regelungen einzuhalten:

  • Regelungen für Angehörige akademischer Berufe

    Wer einen akademischen Abschluss mitbringt, muss die Blue Card vorweisen können sowie einen Arbeitsvertrag, der über ein bestimmtes Mindestgehalt ausgestellt wurde. Die Blue Card ist der Aufenthaltstitel für Länder der EU.

    Wer zur Arbeitsplatzsuche einreist, kann das mit einem Aufenthaltstitel machen, der bis zu einem halben Jahr gültig ist. Während der Zeit, in der ein Arbeitsplatz gesucht wird, kann der Betreffende bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten, was als Probezeit zu werten ist.

    Die Blue Card entspricht in etwa der Green Card der USA und ermöglicht den einfachen Zuzug des Karteninhabers aus Drittstaaten. Eine Vorrangprüfung findet nicht statt, auch das aufwendige Punkteverfahren muss nicht durchgeführt werden. Aktuell gilt eine Mindesteinkommensgrenze bei ausländischen hochqualifizierten Fachkräften mit akademischem Titel von 55.200 Euro im Jahr.

    Handelt es sich um einen sogenannten Mangelberuf, liegt diese Grenze sogar nur bei 43.056 Euro jährlich, was beispielsweise für Ärzte und Ärztinnen oder Ingenieure gilt. Wichtig: Die Arbeitsbedingungen müssen bei diesen Arbeitskräften die gleichen sein wie bei inländischen Arbeitnehmern.

    Übrigens: Die Blue Card ermöglicht den Erwerb eines frühzeitigen Daueraufenthaltsrechts, was nach 33 Monaten möglich ist. Danach gibt es eine Niederlassungserlaubnis, die nicht befristet ist. Wer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und diese nachweisen kann, hat dieses Privileg bereits nach 21 Monaten.

  • Regelungen für Angehörige qualifizierter Berufe

    Der Ruf nach hochqualifizierten Arbeitskräften ist auch bei den Arbeitgebern zu hören, die nicht explizit nach Akademikern suchen. Die Arbeitsmigration umfasst dementsprechend auch Fachkräfte mit einer entsprechenden Berufsausbildung, wobei diese in Deutschland anerkannt sein muss. Diese Fachkräfte benötigen eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel, mit dem sie in allen Berufen tätig sein können, der ihrer Qualifikation entspricht.

    Die Gleichwertigkeit der Ausbildung muss nachgewiesen werden, außerdem ist ein Arbeitsvertrag vorzulegen. Eine Gehaltsgrenze bzw. ein vorgeschriebenes Mindesteinkommen gibt es dabei nicht. Die Vorrangprüfung findet hier ebenfalls nicht statt.
    Die Betreffenden müssen nicht zwingend in dem von ihnen erlernten Beruf tätig sein, auch eine Beschäftigung in einem verwandten Beruf ist möglich.

  • Arbeitsmigration zu Zwecken der Qualifizierung

    Die Arbeitsmigration bezieht sich nicht nur ausgebildete Fachkräfte, sondern auch auf diejenigen, die in Deutschland eine Qualifizierungsmaßnahme durchführen wollen. Dafür benötigen die Betreffenden einen im Ausland geprüften Abschluss und können sich damit in Deutschland für einen Anpassungslehrgang, einen Vorbereitungskurs für eine Zusatzprüfung oder für eine nachgeholte Praxiszeit in ihrem Beruf bewerben. Nötig sind dafür Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau A2 entsprechen.

Die Arbeitsmigration bezieht sich nicht nur ausgebildete Fachkräfte, sondern auch auf diejenigen, die in Deutschland eine Qualifizierungsmaßnahme durchführen wollen. ( Foto: Shutterstock - GaudiLab)

Die Arbeitsmigration bezieht sich nicht nur ausgebildete Fachkräfte, sondern auch auf diejenigen, die in Deutschland eine Qualifizierungsmaßnahme durchführen wollen. ( Foto: Shutterstock – GaudiLab)

Arbeitsmigration nach Berufen

Klar ist: Deutschland hat zu wenig Fachkräfte. Weniger klar ist häufig, dass sich dieser Mangel auf verschiedene Bereiche bezieht und längst nicht nur IT-Spezialisten gesucht sind.

Für die folgenden Berufsangehörigen gelten für die Arbeitsmigration die genannten Regelungen:

  • IT-Profis

    IT-Spezialisten müssen eine mindestens dreijährige Ausbildung vorweisen können und müssen ein Bruttogehalt von derzeit wenigstens 4.140 Euro im Monat (Stand Oktober 2021) beziehen. Außerdem muss die Bundesagentur für Arbeit hinzugezogen werden, diese prüft die Einhaltung der Voraussetzungen sowie die Kenntnisse des Bewerbers. Die Gehaltsgrenze wird jährlich neu angepasst.

  • Kraftfahrer

    Berufskraftfahrer aus Drittstaaten benötigen keinen anerkannten Berufsabschluss und können dennoch in Deutschland arbeiten. Sie müssen aber eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzen, außerdem eine Grundqualifikation als Kraftfahrer vorweisen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird hierbei angewendet.

  • Absolventen deutscher Hochschulen und Ausbildungen

    Wer in Deutschland seinen Hochschulabschluss gemacht oder eine Prüfung für eine qualifizierte Berufsausbildung abgelegt hat, kann auch als Ausländer weiter in dem erlernten Beruf in Deutschland arbeiten. Eine Arbeitsmigration wird dadurch unnötig.

    Wichtig ist aber, dass die Betreffenden innerhalb eines Jahres einen Arbeitgeber finden müssen, der sie beschäftigt. Während dieser Zeit darf das Einkommen auch mit anderen Tätigkeiten bestritten werden, danach hingegen muss die Anstellung in dem Beruf erfolgen, für den die Betreffenden qualifiziert sind.

  • Unternehmer und Selbstständige

    Eine Arbeitsmigration findet auch unter Unternehmern und Selbstständigen statt, die durch den vereinfachten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt die Möglichkeit haben sollen, ein Unternehmen zu gründen. Damit wiederum können neue Arbeitsplätze entstehen.

    Erleichterte Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gelten bereits seit August 2012 und ausländische Unternehmer und Selbstständige bekommen seitens des Landes einen Anreiz, ihre Ideen in Deutschland umzusetzen und hier zu investieren. Auch die Bundesländer selbst haben einen größeren Spielraum erhalten und können die Erfolgsaussichten der Bewerber im Einzelfall prüfen und deren Geschäftsmodelle bewerten.

    Ein Mindestinvestitionsvolumen wird nicht verlangt, auch gibt es keine Mindestanzahl an zu schaffenden Arbeitsplätzen. Die entsprechenden Regelungen gelten auch für Freiberufler, die ein Aufenthaltsrecht nach erleichterten Bedingungen geboten bekommen.

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