Fehlerhafte Sammelabrechnung führt zu Honorarrückforderungen im MVZ

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In einem medizinischen Versorgungszentrum kann es vorkommen, dass die ärztliche Leitung für längere Zeit nicht verfügbar ist, z.B. aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Personalmangel. Um mögliche Honorarrückforderungen zu verhindern, sollte das MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter benennen. Diese Vertretung sollte berechtigt sein, Sammelabrechnungen zu unterzeichnen, da dies eine grundlegende Anforderung für eine korrekte Abrechnung ist.

Personalengpässe im MVZ: Vertretung für ärztlichen Leiter unerlässlich

Ein aktueller Fall zeigt, wie wichtig es ist, im MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter zu benennen. Infolge von Personalengpässen wurde die Sammelabrechnung für zwei Quartale vom Geschäftsführer des MVZ unterzeichnet. Die Kassenärztliche Vereinigung forderte daraufhin rund 150.000 Euro Honorare zurück. Sowohl die Klage als auch die Berufung des MVZ blieben erfolglos. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und die möglichen finanziellen Folgen bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) gegen die rechtlichen Vorgaben für die Abrechnung verstoßen hat. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters immer erforderlich ist, wie in Paragraph 1 Abs. 4 S. 5 des Honorarverteilungsmaßstab (HVM) vorgeschrieben. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Abrechnung, um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden.

Die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen gewährleistet die Richtigkeit der Angaben gemäß dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Sie hat eine Garantiefunktion und ist eine wesentliche Voraussetzung für die Abrechnung. Im vorliegenden Fall wurde diese Unterschrift nicht geleistet, wodurch die Garantiefunktion nicht erfüllt wurde und Honorarrückforderungen drohten. Um solche Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Vertreter für den ärztlichen Leiter zu benennen.

Um mögliche Honorarrückforderungen zu vermeiden, ist es ratsam, dass ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) einen Vertreter für den ärztlichen Leiter bestimmt. Die Expertin Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München, weist auf die Wichtigkeit dieser Maßnahme hin. Durch die Benennung eines Vertreters kann das MVZ sicherstellen, dass Sammelabrechnungen stets von einem ärztlichen Leiter oder dessen Vertreter unterschrieben werden. Dies ist entscheidend, um mögliche Honorarrückzahlungen zu verhindern.

Um mögliche Rückforderungen von Honoraren zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu suchen und eine Verlängerung der Abrechnungsfrist zu besprechen. In der Regel sind sie bereit, diese zu gewähren, wenn sie im Voraus ausführlich über den Ausfall des ärztlichen Leiters und die Probleme des MVZ informiert werden. Es ist jedoch wichtig, dass die Sammelabrechnung von einem Vertreter des ärztlichen Leiters oder dem ärztlichen Leiter selbst unterzeichnet wird, nicht vom Geschäftsführer.

Verantwortung des ärztlichen Leiters für Betriebsabläufe und Vergütung

Das Bundessozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt. Es wurde klargestellt, dass der Anspruch auf Vergütung nur dann entsteht, wenn die Abrechnungs-Sammelerklärung ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Die Regelung ist gerechtfertigt, da der ärztliche Leiter eine umfassende Verantwortung für die Steuerung der Betriebsabläufe und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung hat.

In Bezug auf Abrechnungs- und Dokumentationsvorschriften betont Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München, dass Verstöße immer öfter zu erheblichen Rückforderungen führen. Diese Verstöße können von den Kontrollinstanzen leicht überprüft werden, wodurch sie an Beliebtheit gewinnen. Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, ist es daher von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung ordnungsgemäß etabliert und konsequent eingehalten werden.

Notwendigkeit der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen bestätigt

Die Benennung einer Vertretung für den ärztlichen Leiter in einem MVZ bietet klare Vorteile, da sie das Risiko von Honorarrückforderungen minimiert. Das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt die Bedeutung der Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen und verdeutlicht die Notwendigkeit einer zuverlässigen Vertretungsregelung.

In einer mündlichen Verhandlung hat das Bundessozialgericht die Entscheidung bestätigt, dass die Unterschrift des ärztlichen Leiters auf Sammelabrechnungen für die Vergütung von großer Bedeutung ist. Um mögliche Rückforderungen zu vermeiden, sollten MVZ eine Vertretung für den ärztlichen Leiter benennen und die Prozesse zur Dokumentation und Abrechnung sorgfältig einhalten.

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