Rürup-Rente mit Vorsicht genießen

16.07.2009 | Leipzig
Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, wird in letzter Zeit sehr gern als Altersvorsorgeprodukt verkauft. Häufig wird sie als fondsgebundene Variante mit einem zusätzlichen Berufsunfähigkeitsschutz offeriert. "Solche Angebote sind aus unserer Sicht für die wenigsten Verbraucher sinnvoll, nicht selten sogar problematisch", warnt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Wer bereits einen Vertrag abgeschlossen oder ein Angebot vorliegen hat, sollte sich anbieterunabhängigen Rat bei der Verbraucherzentrale Sachsen holen. Mit der Einführung der Rürup-Rente wurde insbesondere Selbstständigen die Möglichkeit eröffnet, steuersparend für das Alter vorzusorgen. Wer an den Abschluss eines solchen Vertrages denkt, sollte jedoch wissen, dass er aus diesem nicht vorzeitig aussteigen kann. Rürup-Renten sind grundsätzlich unkündbar, auch wenn es dem Selbstständigen beispielsweise später finanziell schlecht geht. "Diese Unflexibilität ist für Personen, die erst seit Kurzem selbstständig sind, eigentlich ein Ausschlusskriterium", meint Hoffmann. Frühestens mit 60 Jahren kann der Versicherungsnehmer eine Rente - aber keinen Einmalbetrag -ausgezahlt bekommen. Wie hoch der monatliche Bezug ausfallen wird, ist insbesondere bei der fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung völlig offen.

Der Kapitalerhalt wird anders als bei der Riester-Rente nicht garantiert. "Damit kann auch deutlich weniger zur Auszahlung zur Verfügung stehen, als eingezahlt wurde", informiert Hoffmann weiterhin über das Risiko. Hohe Kosten schmälern zusätzlich die Renditechancen. Wer den Vertrag ergänzend mit einem Berufsunfähigkeitsschutz abschließt, leistet sich in der Regel nicht wirklich etwas Gutes, da diese Risikovorsorge zumeist viel zu gering ausfällt. Das hängt auch mit den Fördervoraussetzungen zusammen. Eine Rürup-Rente wird vom Finanzamt nur dann steuerlich anerkannt, wenn ein Mindestbeitragsanteil zur eigenen Altersvorsorge, also für die spätere Rentenzahlung, von mehr als 50 Prozent gezahlt wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, stellt der Versicherungsvertrag von Beginn an keinen förderfähigen Vertrag dar. Gewährte Steuervorteile sind dann zurückzuzahlen. Davon betroffen können möglicherweise auch diejenigen sein, die Überschussanteile zur Reduzierung des Gesamtbeitrages heranziehen. Sie sollten - gegebenenfalls mit Hilfe der Verbraucherzentrale - prüfen, ob sich in den Vertragsbestimmungen eine Klausel befindet, die ein förderschädliches Beitragsverhältnis ausschließt.

Schlussendlich weist die Verbraucherzentrale Sachsen darauf hin, dass sich die Rürup-Rente bis auf wenige Fälle nicht gerade als "Renditeknüller" erweist. Auch das ist ein Grund, sich über Alternativen zu informieren.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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