Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch 2011
Mit der Umstellung auf dieses neue Verfahren wird die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt deutlich vereinfacht und beschleunigt. Ab 2012 werden die für die Berechnung der Lohnsteuer [Glossar] benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt werden. Mit dem neuen elektronischen Verfahren ist die bisher von den Gemeinden ausgestellte Lohnsteuerkarte in Papierform nicht mehr notwendig. Bis zum Start des elektronischen Verfahrens wird es im Jahr 2011 einen Übergangszeitraum geben. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Hinsichtlich der Meldedaten bleibt es allerdings - wie bisher - bei der Zuständigkeit der Gemeinden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Dies bedeutet u. a.:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
Sofern Freibeträge [Glossar] auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen.
Beispiel:
Wurde eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.
Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden.
Beispiel:
Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.
Während des Jahres 2010 wird eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte stehen den Bürgern unter www.elster.de sowie in der vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Broschüre "Die elektronische Lohnsteuerkarte" zur Verfügung. Einzelfragen sind mit dem zuständigen Finanzamt zu klären
Quelle: Pressemeldung Bundesministerium der Finanzen
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